Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

HZG NW 1993

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Insbesondere, wenn an mehreren Hochschulen eine Auswahl nach den §§ 3 oder 6 erforderlich wird, kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Für ein landesweites Verteilungsverfahren gilt Artikel 10 Abs. 1 bis 4 des Staatsvertrages entsprechend; ausländischen und staatenlosen Bewerbern, die nicht nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages deutschen Bewerbern gleichgestellt sind, kann ein bestimmter Teil der Studienplätze vorbehalten werden; auf die Auswahl der Bewerber findet Artikel 12 Abs. 4 des Staatsvertrags Anwendung. Die Hochschule, an der einem Studienbewerber von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, den Bewerber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.

§ 6 § 8